Satzung für den Förderkreis für Diakonie

Evangelische Kirchengemeinde Diedelsheim

Satzung
für den Förderkreis für Diakonie
der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim

Die Evangelische Landeskirche in Baden bekennt sich mit allen ihren Gliedern und Gemeinden als Kirche Jesu Christi. In der Gemeinschaft der gesamten Christenheit bezeugt sie das Evangelium allen Menschen dadurch, dass sie das Wort Gottes verkündet, die Sakramente verwaltet und mit der Tat der Liebe dient.
Die Diakonie sieht ihre Aufgabe darin, den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne zu helfen.
Zur Erfüllung dieses Auftrages schaffen die Kirchengemeinden diakonische Dienste und Einrichtungen. Sie tragen ferner Sorge dafür, dass das kirchliche Leben diakonisch bestimmt wird und wirken darauf hin, dass die Gemeindeglieder zum diakonischen Dienst gerufen werden.
Zur Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim bei der Wahrnehmung ihres diakonischen Auftrages wurde am 11. Oktober 2001 der Diakoniefonds gegründet.
Dieser wurde am 11.04.2013 in einen Förderkreis für Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim umbenannt.

Der Kirchengemeinderat hat am 11.04.2013 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zweck des Förderkreises für Diakonie

(1)  Zur Förderung der Aktivitäten im Bereich der Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim, im Folgenden „Kirchengemeinde“ genannt, wird ein Diakoniefonds gebildet.
Dieser trägt den Namen „Förderkreis für Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim“.

(2) Im Einzelnen werden gemäß Absatz 1 insbesondere gefördert:

  •     Arbeit mit älteren Menschen
  •     Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Kirchengemeinde
  •     Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim
  •     Besuchsdienste
  •     Hospizdienste
  •     soziale Einzelfallhilfe

(3) Der Förderkreis  ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Kirchengemeinde.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Mittel des Förderkreises für Diakonie

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner im Bereich der Kirchengemeinde Diedelsheim können einen von dem Kirchengemeinderat in der Höhe festgesetzten Jahresbeitrag in den Förderkreis einzahlen.

(2) Die Beitragszahlungen an den Förderkreis sind jährlich im Voraus im Laufe des ersten Halbjahres zu leisten.

(3) Erfolgt der Beitritt im Laufe eines Kalenderjahres, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen.

(4) Gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 3
Leistungen des Förderkreises für Diakonie

Das zuständige Organ der Kirchengemeinde bestimmt die Verteilung der Mittel des Förderkreises auf die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke.

§ 4
Rücklagen

Übersteigen die Mittel des Förderkreises am Ende eines Kalenderjahres den Betrag, der für die vorgesehenen Aufgaben erforderlich war, so ist der verbleibende Überschuss einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 1 zuzuführen.

§ 5
Versammlung der Beitragszahlerinnen und –zahler

(1) Der Kirchengemeinderat beruft einmal jährlich eine Versammlung der Beitragszahlerinnen und –zahler ein. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die ortsübliche Bekanntgabe kirchlicher Angelegenheiten.

(2) Die Versammlung hat die Aufgabe, den Kirchengemeinderat in Angelegenheiten des Förderkreises zu beraten und einen Jahresbericht des Kirchengemeinderats entgegenzunehmen.

§ 6
Verwaltung

Die Mittel des Förderkreises sind ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kirchengemeinde. Sie sind getrennt vom sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten. Auf die Vermögensverwaltung einschließlich der Rechnungsprüfung finden die für die Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen des kirchlichen Haushaltsrechts Anwendung.

§ 7
Verbindlichkeit der Satzung

Bei der ersten Beitragszahlung ist diese Satzung den Beitragszahlerinnen und –zahlern zur Kenntnis zu geben. Sie liegt darüber hinaus im Pfarramt zur Einsichtnahme auf.

§ 8
Genehmigung

Diese Satzung, spätere Änderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Förderkreises für Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Diedelsheim bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.

§ 9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung  für einen Diakoniefonds vom 11.10.2001 außer Kraft.

Bretten-Diedelsheim, den ………………………..

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Margot Waterstraat, Gemeindepfarrerin

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Kirchengemeinderatsmitglied

Anmerkung: Durch den Wechsel in der Pfarrstelle wird anstelle von „Margot Waterstraat, Gemeindepfarrerin“ der neue Pfarrer Rolf Weiß stehen