Diakonie


Information zum Diakoniefonds


Satzung

für einen Förderkreis für Diakonie der
Evangelischen Kirchengemeinde Dürrenbüchig

Zur Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde Dürrenbüchig bei der Wahrnehmung ihres diakonischen Auftrages wurde der Diakoniefonds gegründet.

Am 28.11.2011 wurde der Diakoniefonds in „Förderkreis für Diakonie“ umbenannt.

Der Kirchengemeinderat hat am 28.11.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck des Förderkreises für Diakonie

(1) Zur Förderung der diakonischen Einrichtungen und Aktivitäten der Evangelischen
Kirchengemeinde Dürrenbüchig wird ein Diakoniefonds gegründet.

Dieser trägt den Namen „Förderkreis für Diakonie der Kirchengemeinde Dürrenbüchig.“

(2) Im Einzelnen werden gemäß Absatz 1 insbesondere gefördert:

– Einzelfallhilfe
– Altenarbeit
– Kinder-und Jugendarbeit im Rahmen der Kirchengemeinde
– Unterstützung des Kindergartens „Schatzinsel“
– Unterstützung des ökumenischen Hospizdienstes Bretten

(3) Der Förderkreis für Diakonie ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der
Kirchengemeinde.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2

Mittel des Förderkreises für Diakonie

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner im Bereich der Kirchengemeinde Dürrenbüchig können einen von dem Kirchengemeinderat in der Höhe festgesetzten Jahresbeitrag in den Förderkreis für Diakonie einzahlen.

(2) Die Beitragszahlungen an den Förderkreis für Diakonie sind jährlich im voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu leisten.

(3) Erfolgt der Beitritt im Laufe eines Kalenderjahres, so wird er mit Zahlungseingang wirksam.

(4) Gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.


§ 3

Leistungen des Förderkreises für Diakonie

Das zuständige Organ der Kirchengemeinde bestimmt die Verteilung der Mittel des Förderkreises für Diakonie auf die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke.


§ 4

Rücklagen

Übersteigen die Mittel des Förderkreises für Diakonie am Ende eines Kalenderjahres den Betrag, der für die vorgesehenen Aufgaben erforderlich war, so ist der verbleibende Überschuss einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 1 zuzuführen.


§ 5

Versammlung der Beitragszahlerinnen und –zahler

(1) Die Beitragszahlerinnen und – zahler haben einmal im Jahr die Möglichkeit im Rahmen der Gemeindeversammlung den Kirchengemeinderat in Angelegenheiten des Förderkreises für Diakonie zu beraten und einen Jahresbericht des Kirchengemeinderates entgegenzunehmen. Eine Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die ortsübliche Bekanntgabe kirchlicher Angelegenheiten.


§ 6

Verwaltung

Die Mittel des Förderkreises für Diakonie sind ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kirchengemeinde. Sie sind getrennt vom sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten. Auf die Vermögensverwaltung einschließlich der Rechnungsprüfung finden die für die Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen des kirchlichen Haushaltesrechts Anwendung.


§ 7

Verbindlichkeit der Satzung

Bei der ersten Beitragszahlung ist diese Satzung den Beitragszahlerinnen und -zahlern zur Kenntnis zu geben.


§ 8

Genehmigung

Diese Satzung, spätere Änderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Förderkreises für Diakonie bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.

Bretten-Dürrenbüchig, den 28.11.2011

gez. Margot Waterstraat, Pfarrerin

……………………………………………….

(Person im Vorsitzendenamt bzw. im Stellvertreteramt)

Evita Hauck, Stellvertr. Vorsitzende des KGR

……………………………………………….

(Kirchengemeinderatsmitglied)

(Dienstsiegel)